Amtsgericht rüffelt Bußgeldstelle, oder: „Hört auf zu nerven“

Bei der Verteidigung von Autofahrern, denen eine zu hohe Geschwindigkeit vorgeworfen wird und die sich dagegen wehren möchten, besteht die Möglichkeit, die Geschwindigkeitsmessung technisch überprüfen zu lassen. Entsprechende Sachverständige benötigen dafür bei modernen Messgeräten bestimmte Dateien, die das Messgerät erzeugt hat. Auch kann es sinnvoll sein, in den Wartungsunterlagen des Messgeräts nach möglichen Defekten zu suchen.

Bei verschiedenen Behörden werden derartige Einsichtsbegehren nicht gerne gesehen und regelmäßig abgelehnt. Häufig wird dann mit angeblich entgegenstehendem Datenschutzrecht argumentiert oder behauptet, solche Unterlagen seien nicht vorhanden. So war es bereits im vergangenen Jahr in einem Bußgeldverfahren, über das hier – in anderem Zusammenhang – bereits berichtet wurde. In einem Rechtsmittelverfahren hatte damals das Amtsgericht Wittlich die Entscheidung der Behörde noch bestätigt, das Landgericht Trier hat später jedoch entschieden, dass sämtliche Daten und Unterlagen herauszugeben seien.

In einem neueren Fall wiederholte sich das „Spielchen“, wobei die Argumente, mit denen dieselbe Behörde die Einsicht ablehnte, teilweise wörtlich mit denen aus dem älteren Fall übereinstimmten. Auch hier wurde nach der Ablehnung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, um die Entscheidung der Behörde zu überprüfen. In diesen Fällen macht es auch Sinn, auf die bisherige Rechtsprechung, u. a. also den Beschluss des Landgerichts Trier, hinzuweisen. Die Behörde ging darauf allerdings nicht ein und leitete die Akte an das Amtsgericht Saarburg zur Entscheidung weiter. Dieses ging nun einen in dieser Situation eher seltenen Weg, sandte die Akte kurzerhand zurück an die Behörde „mit der Bitte um Vervollständigung, da erhebliche Lücken bestehen“ und gab der Behörde dabei noch einige Hinweise:

Die übersandte Bußgeldakte ist zum Teil nicht nachvollziehbar.

Ausweislich Ihres Schreibens vom 21.12.2017 zu b) ….Statistikdatei…. „diese lag jedoch nicht vor und wurde nicht auf CD gebrannt. Die
Statistikdatei entnehmen Sie bietet der beigefügten CD“.

Welche der beiden Sätze ist korrekt? Hat die Verteidigerin – welche genau? – Statistikdatei erhalten?

Das Landgericht Trier hat mit Beschluss vom 14.09.2017 – 1 Qs 46/17 – die Entscheidung liegt Ihnen vor – in einem gleichgelagerten Fall die dortige Behörde angewiesen, der Verteidigerin genau die Unterlagen herauszugeben, die auch jetzt im vorliegenden Verfahren im Streit sind. Dabei hat sich das Landgericht Trier in dieser Entscheidung auch mit den hier verwendeten Standardargumenten der dortigen Behörde beschäftigt. Es darf von einer Behörde erwartet werden, sich vor einer erneuten Ablehnung der Herausgabe genau der gleichen Unterlagen mit dieser Entscheidung des Landgerichts Trier auselnanderzusetzen und nicht einen neuen richterlichen Beschluss zur Voraussetzung rechtlich gebotenen Handelns im Verwaltungsverfahren zu machen. Im Rahmen dieser Überlegungen sollte auch die zu treffende Kosten- und Auslagenentscheidung eine Rolle spielen.

Nach einer weiteren Stellungnahme folgte dann der ebenfalls mit deutlichen Worten gefasste Gerichtsbeschluss: Sämtliche der beantragten Daten müssen der Kanzlei zur Verfügung gestellt werden. Es entspreche dem Grundsatz des fairen Verfahrens, alle Daten herauszugeben, mit denen beispielsweise Messfehler nachgewiesen werden können. Die Annahme, dass über Wartungen von derart teuren Messgeräten nicht Buch geführt oder Nachweise aufbewahrt werden, sei abwegig. Sollten bestimmte Messdaten nachträglich gelöscht worden sein, entweder von dem verwendeten Messgerät (solche Messgeräte gibt es tatsächlich!) oder auch durch einen Benutzer, würde dies die Beweisführung absichtlich vereiteln und ein Tatnachweis gegen den Mandanten wäre nicht mehr zu führen.

Amtsgericht Saarburg, Beschluss vom 01.02.2018 – Aktenzeichen 8 OWi 1/18

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