Die zur Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden verarbeiten zahlreiche personenbezogene Daten im Rahmen der Bußgeldverfahren. Häufig wird der Datenschutz nicht ausreichend beachtet, was sich im Bußgeldverfahren zu Gunsten Betroffener auswirken kann. Aktuell zeigen sich in Rheinland-Pfalz einige Datenschutzverstöße.
Beiziehung vieler Daten notwendig
Am Anfang eines Verfahrens liegt oft nur ein Blitzerfoto mit Kfz-Kennzeichen vor. Über dieses wird der Fahrzeughalter ermittelt, die Richtigkeit seiner Adressdaten geprüft und er anschließend schriftlich befragt. Oft werden Vergleichsfotos beigezogen, um die Person auf dem Foto identifizieren zu können. Bevor ein Bußgeldbescheid ergeht, muss die Behörde wissen, ob der Betroffene bereits Voreintragungen hat, weshalb sein Punktestand in Flensburg abgefragt wird.
Stets muss die Behörde bei ihren Schritten den Datenschutz beachten, darf also insbesondere nur die Daten heranziehen, die für das Verfahren erforderlich sind. Zur Arbeit des Rechtsanwalts in Bußgeldverfahren gehört deshalb nach Anforderung der Bußgeldakte auch, diese auf Datenschutzverstöße der beteiligten Behörden zu prüfen. Datenschutzverletzungen können gerügt werden – bei den Bußgeldbehörden selbst oder den Landesdatenschutzbeauftragten. Das sind besondere Behörden, die in jedem Bundesland existieren, u. a. Datenverarbeitungen der Landesbehörden beaufsichtigen und bei Verstößen eingreifen.
Beschwerden bei Landesdatenschutzbehörden
Unsere Kanzlei hat in den vergangenen Jahren in einer Reihe von Bußgeldverfahren Beschwerden zu dem Landesdatenschutzbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von Rheinland-Pfalz erhoben. Häufig ging es dabei um die Beiziehung älterer Radar- bzw. Messfotos. Bei Personen, die früher bereits ein Verwarn- oder ein Bußgeld erhalten haben und später wieder Betroffene eines Bußgeldverfahrens waren, hat die Bußgeldstelle die Blitzerfotos aus der Akte des früheren Verfahrens in das aktuelle Verfahren übernommen, um beide vergleichen zu können. Handelt es sich um dieselbe Person, sieht die Bußgeldstelle dies als Bestätigung an, den richtigen Fahrer ermittelt zu haben.
Vorgehensweise von Bußgeldstellen beanstandet
Der Datenschutzbeauftragte von Rheinland-Pfalz hat aktuell in mehreren dieser Verfahren Beanstandungen gegenüber der Bußgeldbehörde ausgesprochen. Bereits die Speicherung von Messfotos nach Abschluss der Bußgeldverfahren verstoße gegen den Datenschutz. Denn mit dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens entfalle in der Regel die Notwendigkeit, die Fotos weiter zu speichern. In der Stellungnahme führt er aus: „Damit waren die Messbilder mangels fortbestehender Erforderlichkeit spätestens mit Eintritt der Rechtskraft der jeweiligen Verfahren gem. § 101 Abs. 8 StPO zu löschen. Die fortdauernde Speicherung und anschließende Nutzung zur Identifizierung in späteren Verfahren war daher unzulässig.“
Zudem hatten wir mit einigen weiteren Beschwerden Erfolg. Sehr häufig kommt es vor, dass in Bußgeldverfahren nicht nur die aktuelle Anschrift des Fahrers ermittelt wird, sondern auch seine früheren, teilweise 50 oder 60 Jahre alten Anschriften sowie Daten von Umzügen. Solche Daten werden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in aller Regel nicht für die Verfahren benötigt – der Bußgeldbescheid und sonstige Post muss an die derzeit gültige Anschrift gerichtet werden -, so dass die Beiziehung datenschutzrechtlich nicht erforderlich und damit unzulässig ist. Dieser Argumentation hatte sich der Datenschutzbeauftragte bereits im Jahr 2023 angeschlossen. Dennoch hat die Bußgeldstelle an der regelmäßigen Beiziehung früherer Anschriften festgehalten. Dies hat der Landesdatenschutzbeauftragte nun förmlich beanstandet.
Auswirkungen auf laufende Bußgeldverfahren
Die für Betroffene wohl wichtigste Frage lautet: Wie wirkt sich ein solcher Verstoß in ihrem eigenen Bußgeldverfahren aus? Einen Grundsatz, dass bei einem Datenschutzverstoß der Behörde in einem Bußgeldverfahren dieses eingestellt werden muss, gibt es nicht, da beide Verstöße zunächst getrennt zu betrachten sind. Behörden und Gerichte können Bußgeldverfahren jedoch nach ihrem Ermessen einstellen, um auf den Datenschutzverstoß zu reagieren. In der letzten Zeit haben Gerichte nach unserer Erfahrung zudem häufiger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Bußgelder für die Verkehrsverstöße zu verringern. Fällt das Bußgeld auf unter 60 Euro, wird kein Punkt mehr eingetragen, was bei vielen Betroffenen bereits das Ziel der Verteidigung ist.
Nach unserer Kenntnis haben die Bußgeldbehörden in Rheinland-Pfalz die beanstandeten Verstöße aktuell noch nicht vollumfänglich abgestellt. Akten in laufenden und auch neuen Verfahren müssen deshalb von den Verteidigern genau auf mögliche Datenschutzverstöße untersucht werden. Mit den neuen Beanstandungen des Landesdatenschutzbeauftragten kann gut argumentiert werden, um Gerichte auf die Verstöße der Bußgeldbehörden hinzuweisen und auf eine günstigere Entscheidung im Bußgeldverfahren hinzuwirken. Dass ein Betroffener einen Verkehrsverstoß begangen haben soll, ist jedenfalls kein Grund dafür, seine Persönlichkeits- und Datenschutzinteressen außer Acht zu lassen.