Polizei Sachsen-Anhalt muss Praxis zur Akteneinsicht ändern: Kein Handel mehr mit Beweismitteln!

Vor acht Jahren erging die erste Entscheidung eines Verfassungsgerichts; dennoch wird um ein bestimmtes Problem bei der Akten- bzw. Beweismitteleinsicht in Bußgeldverfahren nach wie vor gestritten: Bußgeldstellen händigen Verteidigern zwar die im Original verschlüsselten Messdaten von Geschwindigkeitsmessungen aus, damit die Rechtsanwälte diese für ihre Mandanten überprüfen (lassen) können. Häufig wird jedoch der Schlüssel selbst nicht überlassen. Dieser soll stattdessen bei dem zuständigen Eichamt oder anderen Stellen gegen eine Gebühr erworben werden. In Sachsen-Anhalt steht diese – von mehreren Oberlandesgerichten als rechtswidrig gerügte – Praxis vor dem Aus.

Umgang mit Messdaten und Verschlüsselung

Bei modernen Messverfahren (wie hier bei dem Gerät PoliScan FM1) werden die Ergebnisse digital gespeichert. Doch ohne den digitalen Schlüssel bleibt die Datei eine „Blackbox“. Das Öffnen und Prüfen der Datei mittels der speziellen Auswertesoftware „Tuff-Viewer“ scheitert, solange der Anwender nicht auch über die sog. Token-Datei und ein zugehöriges Passwort verfügt. In der Vergangenheit war es in Sachsen-Anhalt gängige Praxis, Betroffene zur Beschaffung dieser Entschlüsselungsdaten an die Landeseichämter zu verweisen. Hierfür wurde dann eine Gebühr von 100 Euro oder mehr fällig.

Das Problem hierbei: Ein derartiger „Handel mit Beweismitteln“ ist im deutschen Recht nicht nur nicht vorgesehen. Die Bußgeldbehörden bzw. Polizeidienststellen, die die Geschwindigkeitsmessungen auswerten und Verstöße bzw. Fotos zur Anzeige bringen, verfüge ohnehin über die Token-Datei – sonst könnten sie die Daten nicht auswerten. Deshalb war von vorneherein unverständlich, weshalb die Messdatensätze, nicht aber der Schlüssel direkt an Verteidiger übersandt werden kann. Eine Rechtsgrundlage für eine „Aufwandsentschädigung“, wie sie von den Eichbehörden gefordert wurde, existiert im Bußgeldrecht ebenso wenig.

Rechtsprechung pocht auf ein faires Verfahren

Unsere Auffassung, dass Betroffenen kein faires Verfahren zuteilwird, wenn sie ihre Messdaten nicht vollständig erhalten, um sie zu überprüfen, hatten zunächst der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, das Oberlandesgericht Karlsruhe, das Saarländische Oberlandesgericht und zuletzt das Oberlandesgericht Celle bestätigt. In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat nun das Oberlandesgericht Naumburg diese in Sachsen-Anhalt nach wie vor übliche Praxis als rechtswidrig angesehen (Beschluss vom 27.07.2026 – Aktenzeichen 1 ORbs 43/26). Das Gericht stellte klar: Die Pflicht zur Herausgabe der Token-Datei und des Passworts liegt unmittelbar bei der Verwaltungsbehörde. Wird dem nicht nachgekommen, ist das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) und der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt. Die Verweisung auf das Eichamt wurde ebenfalls als unzulässig angesehen.

Die Entscheidung stärkt die Verteidigungsrechte. Nur mit dem digitalen Schlüssel kann eine Verteidigung verlässlich prüfen, ob bestimmte technische Beanstandungen bei der Messung vorliegen und ob es zu Manipulationen an den Messdaten kam. Hierzu betonte das Oberlandesgericht, dass der Verteidigung dieselben Möglichkeiten zur Auslesung und Prüfung zur Verfügung stehen müssen wie der Verfolgungsbehörde selbst. Zu Recht hätten deshalb auch andere Oberlandesgerichte ein Recht auf Überlassung der Token-Datei anerkannt. „Dagegen steht die bislang übliche Verwaltungspraxis in Sachsen-Anhalt, die die Betroffenen an das Landeseichamt verwiesen hat, so dass ein Eingreifen des Oberlandesgerichts zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist“, so der Senat.

Praxishinweis zu anderen Messgeräten

Eine Token-Datei ist nicht nur bei dem hier konkret verwendeten Messgerät PoliScan FM1 notwendig, sondern auch bei anderen Messgeräten der PoliScan-Familie. Bei Messgeräten anderer Hersteller gibt es ebenfalls „Public Keys“ (öffentliche Schlüssel), welche für einen Zugriff bzw. eine Überprüfung der Messdaten erforderlich sind. Auch bei diesen haben zahlreiche Gerichte, unter anderem das Oberlandesgericht Karlsruhe und das Brandenburgische Oberlandesgericht, ein Einsichtsrecht bejaht.

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