Geschwindigkeitsüberschreitung: Bundesverfassungsgericht rügt erneut unfaires Bußgeldverfahren

Noch immer müssen sich Betroffene und Rechtsanwälte häufig mit Behörden und Gerichten „herumschlagen“, um bei einer Geschwindigkeitsmessung alle Unterlagen und Daten zu der Messung zu erhalten. Besonders in Bayern war es bis vor Kurzem üblich, dass nicht einmal die einen Autofahrer betreffenden Messdaten (digitales Messfoto etc.) diesem überlassen wurden. Von Seiten dieser Gerichte wurde, vereinfacht gesagt, argumentiert, dass die Messungen richtig seien und deshalb nicht überprüft werden müssten.

So erging es auch unserem Mandanten, der Anfang 2019 auf einer Bundesautobahn vor München „geblitzt“ wurde und 35 km/h zu schnell gewesen sein soll. Obwohl diese Messung von einem Gutachter überprüft werden sollte, wurde uns der Zugang zu den Messdaten vom Bayerischen Polizeiverwaltungsamt und dem zuständigen Amtsgericht Rosenheim verweigert. Eine Beschwerde zum Landgericht Traunstein und die Rechtsbeschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht blieben erfolglos.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun die bisherigen Gerichtsentscheidungen aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. In der Begründung heißt es, die bisher zuständigen Gerichte hätten „verkannt, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren für den Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen kann.“ Dabei komme es auch nicht darauf an, ob die Gerichte selbst die Messung für richtig erachten.

Das Besondere an der Entscheidung: Bisher hatten Gerichte, die das Einsichtsrecht in Messdaten bejahen, meist entschieden, dass dieses möglichst früh geltend gemacht werden muss, damit das Verfahren nicht zu sehr verzögert wird. In unserem Fall wurden wir von dem Mandanten erst (aber noch rechtzeitig vor einem Gerichtstermin) beauftragt, als er selbst Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hatte und dieser von der Behörde an das Gericht weitergeleitet wurde. Da dieser von der Existenz bestimmter Messdaten nichts wusste, konnte er sie nicht anfordern. Dies führte aber dennoch nicht dazu, dass ihm die Überlassung der Daten verweigert werden durfte.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.05.2021 – 2 BvR 868/20 (Download unten)

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