Kein Fahrverbot für Panzer, denn: Schlagkraft der Truppe muss erhalten bleiben

Der Mandant, der zu diesem Zeitpunkt in seinem privaten Pkw unterwegs war, wurde außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer um 43 km/h zu hohen Geschwindigkeit gemessen. Im Bußgeldbescheid wurde ein einmonatiges Fahrverbot und eine Geldbuße von 160 Euro ausgesprochen. Dadurch, dass in dem Fahreignungsregister des Mandanten außerdem bereits fünf Punkte („in Flensburg“) gespeichert waren, sank die ohnehin geringe Chance darauf, dass das zuständige Gericht von der Verhängung eines Fahrverbotes absieht.

Die Besonderheit des Falles war, dass der Mandant Soldat ist und bei der Bundeswehr als Ausbilder eingesetzt wird. Der militärische Vorgesetzte konnte dem Mandanten die dienstliche Notwendigkeit der militärischen Fahrerlaubnis (Dienstfahrerlaubnis), welche während eines Fahrverbotes ebenfalls nicht genutzt werden darf, bescheinigen. Für die Erfüllung des Auftrages des Mandanten sei seine dienstliche Fahrerlaubnis zwingend erforderlich. Die Division, in der er eingesetzt sei, habe einen Auftrag für militärische Evakuierungsoperationen. Im Dienst zeige sich der Mandant zudem als verantwortungsbewusster Kraftfahrer.

Das über den Fall entscheidende Amtsgericht Saarbrücken wich aus diesen Gründen vom Bußgeldbescheid ab und nahm die von ihm bei der Bundeswehr geführten Fahrzeuge der Klasse G (gepanzerte Radfahrzeuge) vom Fahrverbot aus:

Vom Fahrverbot ausgenommen sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen der Bundeswehr der Fahrzeugklassen G, CF zu dienstlichen Zwecken.

Damit unterscheidet sich das Ergebnis des Amtsgerichts Saarbrücken auch von Urteilen anderer Gerichte, nach denen bei Soldaten der Bundeswehr nicht vom Fahrverbot wegen beruflicher Härten abgesehen werden kann, da sie ohne berufliche Folgen auf den Führerschein verzichten könnten (so etwa das Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 25. August 2017 – 729 OWi – 267 Js 1323/17 – 211/17).

3 thoughts on “Kein Fahrverbot für Panzer, denn: Schlagkraft der Truppe muss erhalten bleiben”

  1. Ich halte das Urteil für gut nachvollziehbar. Das „Fahrgefühl“ in einem überbreiten (Ketten)fahrzeug im Strassenverkehr ist ein ganz anderes als in einem Zivilen PKW. Man gerät folglich auch nicht so leicht in Versuchung, sich gehen zu lassen und geschwindigkeitsmässig „frei Schnauze“ zu fahren. Auch habe ich Kettenfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum immer nur als Kolonne oder mit Begleitfahrzeug erlebt – so dass auch hier eine Kontrolle gegeben ist.
    Also ist eine Unterscheidung zwischen Zivilem Führerschein und militärischer Fahrerlaubnis hier sicherlich gerechtfertigt.

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