Meilen mit Kilometer verwechselt – ausnahmsweise kein Fahrverbot

Die Mandantin ist als Soldatin der US-Luftwaffe auf der Ramstein Air Base stationiert und wurde im Anfang 2021 auf einer Autobahn mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 48 km/h gemessen. Hiergegen wandte sie ein, dass sie auf der Fahrt auf Grund einer allergischen Reaktion tränende Augen gehabt habe und bei Wahrnehmung des 80 km/h-Schildes versehentlich an die in den USA üblichen 80 Meilen pro Stunde gedacht habe, was knapp 130 km/h entspricht. Zu diesem Zeitpunkt sei sie erst für kurze Zeit in Deutschland gewesen. Zudem sei sie beruflich auf den Führerschein angewiesen.

Gericht hält Fahrverbot nicht für erforderlich

Während die Bußgeldstelle gegen sie eine Geldbuße von 320 Euro und außerdem ein einmonatiges Fahrverbot festsetzte, hielt das zuständige Gericht zunächst ein Bußgeld von 190 Euro für angemessen, da die Mandantin wegen der allergischen Reaktion und der falschen Interpretation des Verkehrszeichens nicht vorsätzlich zu schnell gefahren sei. Da das Gericht aber zusätzlich das Fahrverbot entfallen ließ, erhöhte es zum Ausgleich das Bußgeld wiederum auf 500 Euro: Die Mandantin habe Einsicht in ihr Fehlverhalten gezeigt. Zudem sei gegen sie wegen einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung schon ein Fahrverbot verhängt und auch vollstreckt worden, was sie im Alltag stark belastet habe. Trotz des erheblichen Verkehrsverstoßes müsse deshalb nicht durch ein weiteres Fahrverbot verkehrserzieherisch auf die Mandantin eingewirkt werden (Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 23.11.2021 – Aktenzeichen 2 OWi 4211 Js 10706/21).

Wann kann vom Fahrverbot abgesehen werden?

Das Absehen von einem Fahrverbot oder eine Verkürzung ist in vielen Fällen möglich, etwa dann, wenn das Auto beruflich oder privat dringend benötigt wird und Alternativen nicht zur Verfügung stehen. Ebenso können eine schlecht sichtbare, unklare oder fehlerhafte Geschwindigkeitsbeschränkungen oder eine besonders lange Dauer des Bußgeldverfahrens zum Wegfall des Fahrverbots führen. Regional bestehen große Unterschiede: Teilweise genügen bereits Unbequemlichkeiten oder kleinere Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Berufsausübung, während bei anderen Gerichten eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder eine Vernichtung der Existenz durch das Fahrverbot sicher feststehen muss.

Behauptet man berufliche Nachteile, muss in der Regel zumindest ein aussagekräftiges Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers oder (bei Selbständigen) des Steuerberaters vorgelegt werden. Eine anwaltliche Beratung ist dementsprechend sinnvoll. Häufig wird beim Absehen vom Fahrverbot außerdem das Regelbußgeld erhöht.

One thought on “Meilen mit Kilometer verwechselt – ausnahmsweise kein Fahrverbot”

  1. Ja so ist das in Deutschland selbst einen großen Fehler kann man wieder umgehen wer die Geschwindigkeit überschreitet muss für dieses Vergehen zur Rechtschaffenheit gezogen werden sonst macht es keinen Sinn
    Wer die Geschwindigkeit einhält hat nichts zu befürchten das sollte und muss jedem klar sein
    Die Strafen gegenüber der möglichen Folgen für zu schnelles fahren sind eh ein Witz bei uns

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