Geschwindigkeitsmessungen mit TraffiStar S 330 unverwertbar?

Nach der Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs wird bei vielen Geschwindigkeitsmessgeräten diskutiert, ob Betroffene sich ausreichend gegen ihre Messergebnisse wehren können. Bezüglich des Messgeräts TraffiStar S 350 entschied der Verfassungsgerichtshof, dass dieses nicht genügend Daten zu Messungen speichere und seine Ergebnisse deshalb unverwertbar seien. Infolge dessen wurden im Saarland zahlreiche Verfahren eingestellt, bei denen Messungen mit diesem oder anderen Geräten mit ähnlicher Problematik stattfanden.

In anderen Bundesländern ist noch nicht absehbar, ob man sich der Entscheidung aus dem Saarland anschließt oder an der „alten Linie“ festhält, wonach keine Rohmessdaten gespeichert werden müssen, da ein so hohes Maß an Nachprüfbarkeit nicht erforderlich sei. Einige Gerichte folgen dem Verfassungsgericht und haben bereits Verfahren eingestellt oder Betroffene freigesprochen. Auch in Thüringen tut sich diesbezüglich etwas: Denn das Amtsgericht Suhl hat einen Sachverständigen beauftragt, herauszufinden, ob das Messgerät TraffiStar S 330 der Firma Jenoptik die Rohmessdaten von Geschwindigkeitsmessungen speichert und ob diese im Nachhinein noch geprüft werden können.

Trotz ähnlichen Namens arbeitet der TraffiStar S 330 anders als der Laserscanner TraffiStar S 350, dessen Messungen bis zur Einführung eines Software-Updates zur Datenspeicherung wohl nicht verwertbar sind. Beim S 330 gibt es im Abstand von je einem Meter drei so genannte Piezosensoren in der Fahrbahn. Die Geschwindigkeit von Fahrzeugen, welche die Sensoren überfahren, wird durch eine Weg-Zeit-Messung ermittelt, indem die Sensoren jeweils den Druck der Fahrzeugräder registrieren und hierbei den Spannungswert verändern. Uns liegen bereits Einschätzungen von Sachverständigen vor, wonach diese Werte bzw. Daten nicht gespeichert, sondern nach der jeweiligen Messung gelöscht werden. Eine Prüfung dieser Werte im Nachhinein wäre dann nicht mehr möglich, wenn sich ein Betroffener gegen den Bußgeldvorwurf verteidigen will.

Das Amtsgericht Suhl hat diese Problematik erkannt und auf unseren Antrag hin in Bußgeldverfahren, denen eine Geschwindigkeitsmessung mittels TraffiStar S 330 zugrundeliegt, einen Sachverständigen hinzugezogen. Dieser soll begutachten, ob bei dem Gerät die Richtigkeit der Ergebnisse im Nachhinein überhaupt nachvollzogen werden kann. In dem Beweisbeschluss heißt es:

Ebenso soll das Gutachten Stellung nehmen zur Frage der Speicherung von „Rohmessdaten“ bzw. soweit keine Speicherung erfolgt, die sich hieraus ergebenden technischen Möglichkeiten der Nachvollziehbarkeit der Geschwindigkeitsmessung bzw. der Plausibilität der festgestellten Geschwindigkeiten.

Welche technischen Möglichkeiten der nachträglichen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung gibt es?

Erfahrungsgemäß wird es nun einige Wochen oder Monate dauern, bis es in dem Verfahren weitergeht und der Sachverständige seine Ergebnisse vorlegen kann. Sollte bestätigt werden, dass die Rohmessdaten bei diesem Messgerät nicht gespeichert werden und damit keine ausreichenden Verteidigungsmöglichkeiten gegeben sind, wären Geschwindigkeitsmessungen mit diesem Gerät nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs unverwertbar und Bußgeldbescheid angreifbar.

TraffiStar S 330-Messgeräte gibt es etwas seltener als etwa die PoliScan-Geräte. Dennoch gibt es auch sie in mehreren Bundesländern. Saarländern dürften Messstellen bekannt sein, die es in Saarlouis und Neunkirchen gibt oder gab. In Rheinland-Pfalz ist beispielsweise eine Messstelle in einem Tunnel auf der B 10 bekannt (Gem. Annweiler, auf der B 10, Staufertunnel, FR Landau sowie Gegenrichtung). Wir bearbeiten außerdem derzeit Fälle mit diesen Geräten in Stuttgart, Freiburg sowie Jena.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Sie können sich gerne bei verkehrsrechtlichen Fragestellungen an uns wenden. Oft können das Bußgeld reduziert, die Punkteeintragung oder ein Fahrverbot vermieden werden.

Entstehende Kosten werden von einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung übernommen. Sollten Sie keine solche Versicherung haben, kann versucht werden, nachträglich eine Versicherung zu erlangen, auch wenn es bereits zu einem Verkehrsverstoß bzw. Bußgeldverfahren gekommen ist.

Wir sind telefonisch (06834/3044) oder per E-Mail (mail@zimmer-gratz.de) für Sie erreichbar.

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