Geschwindigkeitsmessungen mit Leivtec XV3 unverwertbar: Freispruch beim Amtsgericht Jülich wegen neuer Probleme mit dem Messgerät

Auch im Saarland werden für Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr sehr häufig mobile Messgeräte des Typs Leivtec XV3 eingesetzt. Diese standen bereits im Jahr 2015 in der Kritik, da an den Geräten häufig Verbindungskabel eingesetzt wurden, die länger als in der Gerätezulassung vorgesehen waren. Nun zeichnen sich neue Probleme mit diesen Geräten ab, wodurch die Chancen von gemessenen Autofahrern steigen, dass ein gegen sie verhänger Bußgeldbescheid keinen Bestand haben wird. Der Gang zum Anwalt kann sich also lohnen.

Im Saarland ist die Verwendung eines solchen Gerätes beispielsweise daran zu erkennen, dass in dem Anhörungsschreiben oder Bußgeldbescheid als Beweismittel ein „Lasermessverfahren“ angegeben ist.

Zum Hintergrund: In einem Bußgeldverfahren wegen eines mutmaßlichen Geschwindigkeitsverstoßes hat das Amtsgericht Jülich auf Antrag des dortigen Verteidigers ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Daraufhin stellte sich heraus, dass die Zulassung dieses Messgeräts zu Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Das Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 08.12.2017 (Aktenzeichen 12 OWi 122/16) kann hier nachgelesen werden (PDF).

Grund für die Beanstandungen ist, dass nach Auffassung des Amtsgerichts Jülich das Messgerät wie auch dessen Verbindungskabel nicht ausreichend auf ihre elektromagnetische Verträglichkeit hin geprüft worden sind. Sinn und Zweck solcher Prüfungen ist es, sicherzustellen, dass die Bauteile des Messgeräts nicht durch bestimmte elektromagnetische Felder beeinflusst werden, wodurch falsche Messergebnisse zustande kommen können.

Daher liege kein sogenanntes standardisiertes Messverfahren vor. Die Geschwindigkeitsmessung könne auch nicht nachträglich auf ihre Richtigkeit überprüft werden, da das Messgerät Leivtec XV3 seit einem Software-Update die Einzelmesswerte, aus denen das Geschwindigkeitsergebnis errechnet wird, nicht mehr speichere, sondern lösche bzw. mit Nullwerten überschreibe. Daher sei dem Betroffenen eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nicht nachweisbar.

Das Löschen von Messdaten steht in letzter Zeit ohnehin vermehrt in der Kritik und war auch bereits Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Eine ähnliche Problematik gibt es auch bei den Messsäulen vom Typ TraffiStar S 350 des Herstellers Jenoptik. Mutmaßlich möchten die Gerätehersteller durch diese Löschungen eine Überprüfung bzw. das Auffinden von Fehlern ihrer Messgeräte verhindern. Dadurch wird aber die Möglichkeit erschwert, sich im Bußgeldverfahren mit dem Argument zur Wehr zu setzen, das Messgerät habe nicht richtig funktioniert.

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