Eine Besonderheit bei Geschwindigkeitsmessungen sind die sog. „Laserpistolen“: Diese Geräte werden von einem Beamten auf ein Fahrzeug in bis zu 1000 Meter Entfernung gerichtet und zeigen die gemessene Geschwindigkeit in einem Display an. Da weder die Geschwindigkeit gespeichert noch ein Foto gemacht werden, muss jede Messung händisch in einem Protokoll vermerkt werden. In der Regel wird das Fahrzeug nach der Messung angehalten, um den Fahrer feststellen zu können. Problematisch ist hier vor allem, dass man für die Beweisführung stark auf die Aussagen der polizeilichen Zeugen angewiesen ist, zumal bei den Geräten auch kleinere Bedienfehler leicht zu falschen Messergebnissen führen. Oft kann dies im Nachhinein aber nicht mehr sicher nachgewiesen werden: Die Beamten können sich in einer Verhandlung Monate nach der Messung oft nicht mehr an wichtige Einzelheiten erinnern. Ohne eine ausreichende Dokumentation stoßen auch Sachverständige an ihre Grenzen, wenn sie eine solche Messung auf Fehler überprüfen sollen. Manche dieser Geräte können mit einer Fotokamera „aufgerüstet“ werden, was von den Behörden allerdings nicht praktiziert wird.
Bußgeldverfahren nach einer Lasermessung: Laut Polizei 73 km/h zu schnell
Nach einer solchen Messung verhängte das Amtsgericht St. Ingbert gegen unseren Mandanten ein Bußgeld von 1800 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Laut Angaben der Polizei soll er außerorts 73 km/h zu schnell gefahren sein; allerdings zeigten sich bei der Messung bzw. der Dokumentation einige Ungereimtheiten, unter anderem stand in Rede, dass der bei dem Messgerät (Riegl FG21-P) erforderliche Visiertest nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dem Gericht genügte das aber nicht, um die Messung für unverwertbar anzusehen. Deshalb wendeten wir uns für unseren Mandanten an das Saarländischen Oberlandesgericht in Saarbrücken und rügten, dass das Messgerät weder die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes für erforderlich gehaltenen Rohmessdaten noch überhaupt eine Falldokumentation mit Foto anfertige. Mangels ausreichender Verteidigungsmöglichkeiten habe es somit an einem fairen Verfahren für unseren Mandanten gefehlt.
Oberlandesgericht Saarbrücken stellt Verfahren ein
Zu unserem Rechtsmittel nahm zunächst die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken Stellung und führte aus: Wenn ein faires und rechtsstaatliches Verfahren schon dann nicht gegeben sei, wenn die Rohmessdaten nicht gespeichert werden, müsse dies erst recht gelten, wenn weder die Rohmessdaten noch ein Messfoto vorhanden sind, die eine technische Überprüfung des Messergebnisses ermöglichen würden. Es sei deshalb zu erwarten, dass die Verurteilung durch das Amtsgericht einer möglichen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nicht standhalten würde, so dass das Verfahren einzustellen sei. Das Oberlandesgericht schloss sich dieser Meinung an und stellte das Verfahren auf Kosten der Staatskasse ein.
Auswirkungen der Entscheidung
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist derzeit davon auszugehen, dass „Laserpistolen“ im Saarland nicht mehr eingesetzt und bereits laufende Verfahren eingestellt werden. Denn sollten weiterhin Bußgeldbescheide ergehen oder gemessene Fahrer verurteilt werden, würden diese Entscheidungen voraussichtlich vom Oberlandesgericht oder dem Verfassungsgerichtshof wieder aufgehoben werden.
Betroffen sind Lasermessgeräte, welche keine Falldokumentation (Messfoto, Messergebnis) und dementsprechend auch keine Rohmessdaten speichern. Laut Internetseite der PTB sind das in Deutschland u. a. die Geräte LTI 20.20, ULTRA LYTE 100, Riegl LR90-235/P, RIEGL FG21-P, LAVEG, Jenoptik LaserPatrol, Jenoptik TRAFFIPatrol, Ternica ProLaser 4-DE. Die saarländische Polizei verfügt derzeit über zwei Geräte vom Typ RIEGL FG21-P sowie drei Jenoptik TraffiPatrol XR.
In anderen Bundesländern wirkt sich der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts nicht unmittelbar aus. Es erscheint aber durchaus möglich, dass sich andere Gerichte dennoch daran orientieren könnten. Beispielsweise hatten schon vor zwei Jahren vereinzelt Gerichte ebenso entschieden: In Baden-Württemberg sprach das Amtsgericht Lörrach einen Motorradfahrer frei, der auf einer Landstraße per Laserpistole mit 134 km/h anstelle von 80 km/h gemessen wurde.
Bildquelle: Dipl.-Ing. Roland Bladt, Hohenahr.
Ich befürchte, liebe Kollegen, dass man dabei ist, den eigenen Ast abzusägen. Ich halte es für verfehlt, diese technisch ja ganz simplen Messverfahren über Rohmessdatenfragen anzuzweifeln. Rohmessdaten sind wichtig für technisch sehr komplexe und undurchsichtige Messverfahren wie PSS und S350 etc. Aber beim Riegl haben wir einen einzigen simplen Laserstrahl. Und wir haben ein Messgerät, bei dem die Verteidigung wie bei keinem anderen Gerät so viel Spass macht und erfolgversprechend ist, wenn man sich mit der Technik vertraut gemacht hat.
Wenn Sie also jetzt dafür sorgen wollen, dass diese Geräte vom Markt verschwinden, dann haben wir am Ende nur noch perfekte Massenmessgeräte und werden zu Geständnisbegleitern degradiert. Ich freue mich sehr über Ihr Engagement in Sachen Messdateien, aber man sollte den Bogen nicht überspannen. Nach fest kommt ab.