Amtsgericht Starnberg sieht bei Existenzgründer von Fahrverbot ab

Amtsgericht Starnberg, Beschluss vom 04.03.2019 – 1 OWi 56 Js 22748/18

Unser Mandant in diesem Fall (Vielfahrer) hatte bereits drei Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen erhalten, als er nach kurzer Unaufmerksamkeit auf einer Autobahn mit 113 statt 80 km/h gemessen wurde. Während das normalerweise – neben einem Punkt – 120 Euro kostet, wurde das Bußgeld hier auf 240 Euro erhöht und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet: Das ist immer der Fall, wenn ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes um mindestens 26 km/h rechtskräftig wird und es dann innerhalb eines Jahres wieder zu einer Überschreitung um mindestens 26 km/h kommt. Hinzukam, dass sich der neue Verstoß in Bayern ereignete, wo die Gerichte sehr streng sind, wenn es darum geht, ausnahmsweise von einem Fahrverbot abzusehen. Dementsprechend behielt die Bußgeldstelle nach unserem Einspruch die Höhe der Geldbuße und das Fahrverbot unverändert bei.

Für den Mandanten war das Fahrverbot hier besonders problematisch, da er sich kurz zuvor selbständig gemacht hatte und noch immer stark mit dem Aufbau seiner Firma beschäftigt war, was auch einen Urlaub für die Zeit des Fahrverbots unmöglich machte. Für seine Tätigkeit benötigt er täglich sein Fahrzeug, um zu Kunden in einer Region zu gelangen. Die Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Region ist schlecht und macht es zeitlich erst recht nicht möglich, an einem Tag mehrere Termine in unterschiedlichen Städten wahrzunehmen.

Die berufliche und Lebenssituation des Mandanten hatten ausführlich in einem Schriftsatz ausgeführt und mit Belegen versehen. Die Staatsanwaltschaft war der Meinung, dass auf das Fahrverbot ausnahmsweise verzichtet werden könne, wenn dafür das Bußgeld erhöht werde. Schließlich beließ es das Amtsgericht Starnberg – zur Zufriedenheit des Mandanten – bei einem Bußgeld von 360 Euro ohne Fahrverbot. Ähnlich hatten in der Vergangenheit bei Existenzgründern übrigens auch die Amtsgerichte Wuppertal und Brandenburg entschieden.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Sie können sich gerne bei verkehrsrechtlichen Fragestellungen an uns wenden. Oft können das Bußgeld reduziert, die Punkteeintragung oder ein Fahrverbot vermieden werden.

Entstehende Kosten werden von einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung übernommen. Sollten Sie keine solche Versicherung haben, kann versucht werden, nachträglich eine Versicherung zu erlangen, auch wenn es bereits zu einem Verkehrsverstoß bzw. Bußgeldverfahren gekommen ist.

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