Wiederaufnahme von Leivtec XV3-Verfahren möglich: Amtsgericht Bad Saulgau hebt rechtskräftigen Bußgeldbescheid auf

Im letzten Jahr hat sich herausgestellt, dass Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 in bestimmten Situationen fehlerhaft sein können. Leider kann man im Nachhinein nur eingeschränkt feststellen, welche Messungen in Ordnung waren und welche nicht. Das bis dahin recht verbreitete Gerät wird deshalb in Deutschland praktisch nicht mehr eingesetzt. Bereits laufende Verfahren wurden in 2021 von den meisten Behörden und Gerichten eingestellt.

Daneben stellt sich die Frage, was Betroffene tun können, die einen Bußgeldbescheid wegen einer solchen Messung in Unkenntnis der Probleme mit den Geräten bereits akzeptiert hatten oder deren Bußgeld gerichtlich bestätigt wurde, als die Messfehler noch nicht bekannt waren. Denn das weitgehende Einstellen solcher Verfahren wurde meist erst ab dem Frühjahr 2021 praktiziert. Wurde zuvor ein Bußgeldbescheid erlassen und gegen diesen kein Einspruch eingelegt, so wurde der Bescheid zwei Wochen nach seiner Zustellung rechtskräftig.

Möglichkeit der Wiederaufnahme

Das Ordnungswidrigkeitengesetz sieht – in engem Maße, ähnlich wie es auch in Strafverfahren der Fall ist – die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens vor. Voraussetzung ist, dass „neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung“ ermöglichen. In formeller Hinsicht ist eine Wiederaufnahme allerdings nur in den Fällen möglich, in denen das Bußgeld mehr als 250 Euro betragen hat oder dieses zwar geringer war, jedoch auch ein Fahrverbot angeordnet wurde. Außerdem darf die Rechtskraft des Verfahrens nicht länger als drei Jahre bestehen.

Neue Entscheidung des Amtsgerichts Bad Saulgau

Ob es sich bei den festgestellten Messfehlern bei Leivtec XV3 und hierzu vorliegende Gutachten von Sachverständigen um „neue Tatsachen oder Beweismittel“ handelt, ist derzeit nicht einheitlich entschieden. Während manche Gerichte dies verneint haben, existieren mehrere Beschlüsse, durch die entsprechende Verfahren wiederaufgenommen wurden. In einem neuen Beschluss hat sich das Amtsgericht Bad Saulgau der betroffenenfreundlichen Sichtweise angeschlossen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Messgerät Leivtec XV3 erfülle „aufgrund nunmehr nachgewiesener unzulässiger Fehlmessungen die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens derzeit nicht“ (Beschluss vom 02.02.2022, Aktenzeichen 1 OWi 25 Js 10148/20). Im dortigen Bezirk hatte unter anderem die Stadt Bad Saulgau das Gerät im Betrieb; eine „beliebte“ Messstelle liegt bei 88518 Herbertingen, B 32/B 311, Höhe Kläranlage oder Höhe Zollern. Hier hatten wir in mehreren Verfahren erfolgreich verteidigt und Einstellungen erreicht.

Wiederaufnahmeverfahren sinnvoll?

Vielfach versuchen Betroffene, abgeschlossene Bußgeldverfahren wiederaufzunehmen, um ein im Bußgeldbescheid enthaltenes Fahrverbot zu vermeiden. Da seit Mitte 2021 jedoch kaum Bußgeldbescheide auf Grund von Messungen mit Leivtec XV3 ergangen sein sollten und Betroffenen ab Rechtskraft nur vier Monate haben, um ein Fahrverbot anzutreten, dürften die meisten dieser Fahrverbote mittlerweile schon verbüßt sein. Allerdings kann ein Anspruch auf Entschädigung in Betracht kommen, wenn durch das Fahrverbot nachweislich ein Schaden (z. B. entgangener Gewinn, Fahrerkosten) entstanden ist.

Im Übrigen führt die Wiederaufnahme und anschließende Einstellung des Verfahrens dazu, dass die Geldbuße, wenn sie bereits gezahlt wurde, einschließlich Verfahrenskosten zurückerstattet und die Eintragung im Fahreignungsregister (Punkte) gelöscht werden. Das kann sinnvoll sein, wenn ein Betroffener bereits mehrere Punkte hat. Außerdem können, wenn aktuell ein weiteres Bußgeldverfahren läuft, Nachteile (höheres Bußgeld oder Fahrverbot) dadurch entstehen, dass bereits in dem früheren Verfahren ein Bußgeld verhängt wurde und man somit von einem „Mehrfachtäter“ sprechen kann.

Interview: Was tun bei einer Messung mit Leivtec XV3?

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