Oberlandesgericht Saarbrücken stellt Verfahren mit Leivtec XV3 ein

Noch immer ist unklar, wie es mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 weitergeht. Es wurde nämlich nachgewiesen, dass dieses in bestimmten Situationen falsche Messergebnisse liefert. Seitdem wird es von den meisten Behörden nicht mehr zur Verkehrsüberwachung eingesetzt. Bereits laufende Bußgeldverfahren wurden von vielen zuständigen Behörden und Gerichten, z. B. in Rheinland-Pfalz oder Nordrhein-Westfalen, eingestellt. Im Saarland wird dies teilweise anders gehandhabt: Die Zentrale Bußgeldbehörde und das Amtsgericht St. Ingbert warten auf abschließende Gerätetests durch die Zulassungsbehörde, um ggf. doch noch Bußgelder gegen Betroffene verhängen zu können.

Das als zweite Instanz zuständige Saarländische Oberlandesgericht in Saarbrücken wollte allerdings nicht länger warten und hat drei unserer Rechtsbeschwerdeverfahren nun auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Begründet hat es dies jeweils mit der „fraglichen Verwertbarkeit des Messergebnisses“. Damit schloss sich das Gericht Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken sowie von unserer Kanzlei an. Erstinstanzlich wurden in diesen Fällen vom Amtsgericht St. Ingbert noch Geldbußen zwischen 100 und 160 Euro sowie in einem Fall sogar ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Ähnliche Entscheidungen sind z. B. auch durch die Oberlandesgerichte Braunschweig und Oldenburg ergangen.

Die Entscheidungen dürften sich auf weitere im Saarland wegen Leivtec XV3 laufende Verfahren auswirken, da nunmehr obergerichtlich festgestellt wurde, dass eine Ahndung solcher Verstöße nicht geboten ist (§ 47 Absatz 2 Satz 1 OWiG).

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.04.2021 – SsRs 4/2021 (13/21 OWi)
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.05.2021 – SsBs 22/2021 (17/21 OWi)
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.05.2021 – SsRs 2/2021 (18/21 OWi)

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